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Monitoring: Genehmigungsverfahren von Betriebsanlagen

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, die Bundesländer und die Statutarstädte sind übereingekommen, beginnend ab dem Jahr 2017 ein bundeseinheitliches Monitoring der Verfahrensdauern im Bereich der Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen zu etablieren.

Gemäß diesem Übereinkommen wird vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft fortlaufend für jedes Kalenderjahr das Ergebnis veröffentlicht.

Durchschnitt der Dauer von Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in Kalendertagen

Informationsbezug Jahr 2017 Jahr 2018 Jahr 2019 Jahr 2020 Jahr 2021 Jahr 2022
Neugenehmigung Städte (1) 75,04 74,94 69,16 92,00 68,77 76,44
Änderungsgenehmigung Städte (2) 76,00 86,78 70,49 92,23 70,87 75,15
Neugenehmigung außerhalb der Städte (3) 59,68 58,93 57,42 65,93 67,42 75,48
Änderungsgenehmigung außerhalb der Städte (4) 55,68 54,58 51,54 64,09 66,67 73,65

(1) Bundesdurchschnitt der Dauer von Neugenehmigungsverfahren in Kalendertagen in Städten mit eigenem Statut;
(2) Bundesdurchschnitt der Dauer von Änderungsgenehmigungsverfahren in Kalendertagen in Städten mit eigenem Statut.
(3) Bundesdurchschnitt der Dauer von Neugenehmigungsverfahren in Kalendertagen außerhalb der Städte mit eigenem Statut;
(4) Bundesdurchschnitt der Dauer von Änderungsgenehmigungsverfahren in Kalendertagen außerhalb der Städte mit eigenem Statut.

Städte mit eigenem Statut (Statutarstädte) sind:
Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt am Wörthersee, St. Pölten, Villach, Steyr, Wels, Krems an der Donau, Wiener Neustadt, Waidhofen an der Ybbs, Eisenstadt, Rust.
Die Statutarstädte werden im Rahmen dieses Monitorings durch den Österreichischen Städtebund vertreten.

Die Ergebnisse sind statistische Durchschnittswerte und können im Einzelfall nach oben oder nach unten abweichen.
Die Trennung zwischen den Ergebnissen für den urbanen Bereich (repräsentiert durch die Städte mit eigenem Statut) und außerurbanen Bereich (repräsentiert durch die Bezirkshauptmannschaften) dient einer besseren statistischen Näherung. Diese Tabelle darf nicht als Garantie einer bestimmten Verfahrensdauer für ein bestimmtes zukünftiges Einzelfallverfahren verstanden werden.

Informationen zum Datenschutz

Einzelverfahrens- oder personenbezogene Daten werden vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft im Rahmen des Monitorings nicht verarbeitet. Der Bund verwendet und verarbeitet für dieses Monitoring ausschließlich statistisch aggregierte Daten ohne Bezug auf bestimmte Personen oder Unternehmen.

Kontakt

Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at