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IE-RL - Kapitel II (IPPC-Anlagen)

Die Industrieemissions-Richtlinie über Industrieemissionen (IE-RL) folgt im Kapitel II in den Grundzügen der bisher gültigen IPPC-Richtlinie, beinhaltet aber gegenüber dieser einige wesentliche Änderungen. Diese reichen von einer verbindlicheren Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen bis zu strengeren Überwachungs- und Berichtspflichten. Dadurch soll erreicht werden, dass innerhalb der Europäischen Union ähnliche Standards bei der Vorschreibung umweltrelevanter Auflagen angewendet werden.

Das Kapitel II gilt für jene Tätigkeiten, die in Anhang I der IE-RL aufgelistet sind (auf Grund der alten Richtlinie auch "IPPC-Tätigkeiten" genannt). Im Vergleich zur IPPC-Richtlinie sind einige Tätigkeiten in Anhang I anders formuliert oder auch neu aufgenommen worden, wie beispielsweise die Erzeugung von Spanplatten oder die Holzkonservierung.

Wichtige Artikel des Kapitels II sind:

  • Art. 11, 12: Grundpflichten der Betreiber, Genehmigungsanträge
  • Art. 13: Erstellung von BVT-Merkblättern, BVT-Schlussfolgerungen
  • Art. 14: Genehmigungsauflagen, BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument
  • Art. 15: Festlegung von Emissionsgrenzwerten auf Grundlage der BVT-Schlussfolgerungen, Ausnahmen von dieser Regelung
  • Art. 16: Überwachungsauflagen
  • Art. 20: Anlagenänderungen durch die Betreiber
  • Art. 21: Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage Überprüfung und Aktualisierung von Genehmigungsauflagen
  • Art. 22: Bericht über den Ausgangszustand (Boden- und Grundwasserverschmutzung), Stilllegung eines Betriebes
  • Art. 23: Umweltinspektionen
  • Art. 24, 25: Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu Gerichten

Die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen in der Gewerbeordnung GewO 1994 erfolgte mit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2013 (PDF, 299 KB).

Im Hinblick auf regelmäßige Umweltinspektionen von IPPC-Anlagen wurde ein Umweltinspektionsplan erstellt.

Das Dokument IPPC-Anlagen, in welchem Antworten auf gestellte Fragen gegeben werden, kann in Zweifelsfällen eine Orientierungshilfe bieten.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Gewerbetechnik, Druckgeräte, Kesselwesen: gewerbetechnik@bmaw.gv.at