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Geschäftsgeheimnisschutz  Novellierung der §§ 11 und 12 UWG über die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Im Zuge einer Novellierung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden die Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, konkret die §§ 11 und 12 UWG, an den europäischen Standard angepasst, um einen umfassenden Schutz sicherstellen zu können.

Die Novelle, die am 1. September 2023 in Kraft treten soll, wurde am 7. Juli 2023 vom Nationalrat beschlossen.

Inhalt der Novelle ist die Anhebung des in den §§ 11, 12 UWG vorgesehenen Strafrahmens von bisher bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe auf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe.

Grund dafür ist der zentrale Stellenwert, den der effektive Schutz von Geschäftsgeheimnissen als Innovationsmotor zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit sowie in Bezug auf die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes einnimmt. Geschäftsgeheimnisse bilden einen Teil des intellektuellen Kapitals von Unternehmen und sind damit ebenso wichtig wie Patente oder andere Formen von Rechten des geistigen Eigentums. Bei Geschäftsgeheimnissen geht es jedoch oft um Informationen, die nicht patentierbar sind bzw stellt auch schon die Idee zu einem patentierbaren Know-how bereits ein Geschäftsgeheimnis dar. Der Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen kann schwerwiegende Folgen für den rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nach sich ziehen, da der Zustand vor der Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses nicht wiederhergestellt werden kann.

Die Novellierung der §§ 11 und 12 UWG führt dazu, dass der, im europäischen Vergleich sehr niedrige Strafrahmen an den europäischen Standard angenähert wird um eine wirksame General- sowie Spezialprävention sicherstellen zu können.

Zudem ist die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen künftig nicht mehr als Privatanklagedelikt, sondern als Ermächtigungsdelikt ausgestaltet, da es Geschädigten in der Praxis oft nicht möglich ist, ausreichend Beweise für eine Anklage zu sammeln. Vielmehr bedarf es der Befugnisse und Mittel der Staatsanwaltschaften um mutmaßliche Verletzungen untersuchen und zur Anklage bringen zu können. 

Da es sich beim Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen um enorme Schadensbeträge handeln kann, ist für die strafrechtliche Verfolgung von Geschäftsgeheimnisverletzungen künftig die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts vorgesehen. 

Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Mit der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung erfolgte eine Harmonisierung auf europäischer Ebene. Die Richtlinie wurde im Mai 2016 beschlossen und war innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Das erfolgte im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl. I Nr. 109/2018 (PDF, 478 KB). Der Grund für die Harmonisierung lag darin, dass bis zur Umsetzung der Richtlinie die Rechtslagen zu Geschäftsgeheimnissen in den Mitgliedsstaaten stark zersplittert waren. Das wirkte sich negativ auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungspartnern aus. Dies, obwohl der Schutz der Geschäftsgeheimnisse bereits im TRIPS-Abkommen (WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums - alle Mitgliedsstaaten sind Mitglieder) geregelt ist. Inhaltlich neu sind in der Richtlinie eine EU-weit einheitliche Definition (u.a. technisches und kommerzielles Know-how), die Vereinheitlichung der Grundzüge des Verfahrens, die Abstellung der widerrechtlichen Handlungen und die Erleichterung von Schadenersatzforderungen.

Geschäftsgeheimnisse sind auch Gegenstand des 11. Sanktionspakets der EU gegen die Russische Föderation. Dieses beinhaltet ein Verbot des Verkaufs, der Übertragung und der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen in Verbindung mit sanktionierten Gütern, um zu verhindern, dass diese Güter außerhalb der EU hergestellt werden.

Weiterführende Informationen: Exportkontrolle (bmaw.gv.at)

Kontakt

Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht: wettbewerbspolitik@bmaw.gv.at