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FAQs zu Sanktionen

Ausfuhr von Gütern

Gem. Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF der VO (EU) 2022/328 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 enthalten sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Von diesem Verbot bestehen nur wenige, sehr eng definierte Ausnahmen.

Österreichische nationale Allgemeingenehmigungen gelten nicht für Ausfuhren in Embargoländer wie Russland. Allgemeingenehmigungen der Union, die Russland als Bestimmungsziel enthalten (EU003, EU004, EU005), unterliegen dem Verbot gem. Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF der VO (EU) 2022/328 und können für Ausfuhren nach Russland nicht mehr genutzt werden.

Sollte Ihre Globalgenehmigung Russland als Empfängerland mit umfassen, so darf sie ab sofort nicht mehr für Ausfuhren nach Russland genutzt werden. Dies ergibt sich aus § 57 AußWG 2011. Demnach gelten bestehende Genehmigungen mit Inkrafttreten des Verbots kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind. Ausfuhren aufgrund dieser Bescheide sind nur noch in den Fällen des Art. 2 Abs. 3 möglich. Für die Anwendungsfälle der Abs. 4 und 5 muss ein neuer Antrag auf Einzelgenehmigung gestellt werden.

Genehmigungsbescheide für Dual-Use-Güter gelten gem. § 57 AußWG 2011 mit dem Inkrafttreten des Verbots in Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF der VO (EU) 2022/328 kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind. Ausfuhren aufgrund dieser Bescheide sind nur noch in den Fällen des Art. 2 Abs. 3 möglich. Für die Anwendungsfälle der Abs. 4 und 5 muss ein neuer Antrag auf Genehmigung gestellt werden.

Mit Feststellungsbescheiden wird festgestellt, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung etwa eine Genehmigungspflicht oder Genehmigungsfreiheit aufgrund der im jeweiligen Bescheid zitierten Rechtstexte vorliegt. Feststellungsbescheide verlieren ihre Gültigkeit, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage im Vergleich zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung ändert. Angesichts der insbesondere am 23. und 25. Februar 2022 erlassenen umfangreichen neuen Personen- und Güterlisten, muss davon ausgegangen werden, dass Feststellungsbescheide nach Russland nicht mehr gültig sind.

Der neue Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF der VO (EU) 2022/328 enthält zusätzliche Güter der Hochtechnologie, die über Anhang I der Dual-Use-VO hinausgehen. Darunter fallen bspw. Güter der Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luftfahrt und Raumfahrt. Anhang X listet Güter, die zur Ölraffination verwendet werden können. Anhang XI betrifft Güter, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind.

Gem. Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF der VO (EU) 2022/328 ist es verboten, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Von diesem Verbot bestehen nur wenige, sehr eng definierte Ausnahmen.

Gem. Art. 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF der VO (EU) 2022/328 ist es verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Nicht verboten ist die Erfüllung – bis 27. Mai 2022 – von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Gem. Art. 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF der VO (EU) 2022/328 ist es verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Ebenso verboten ist die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Nicht verboten ist die Erfüllung – bis 28. März 2022 – von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Gem. Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idF der VO (EU) 2022/328 sind in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Organisationen Ausnahmegenehmigungen gem. Art. 2 und 2a nur zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses möglich, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. Im Übrigen gelten die Verbote gem. Art. 2 und 2a vollumfänglich.