Handelsstatistisches Gesetz 1995 - Handelsstatistikverordnung 2022
Statistische Meldeverpflichtungen im Bereich des Außenhandels
Das Handelsstatistische Gesetz 1995 (HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2021 regelt die Verpflichtung zur Führung von Statistiken über den Warenverkehr zwischen Österreich und den anderen EU-Mitgliedstaaten einerseits und andererseits jene zwischen Österreich und Nicht-EU-Mitgliedstaaten.
Prinzipiell sind sowohl Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union verbracht werden, als auch Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt werden oder aus diesem ausgeführt werden, anzumelden.
Die zentrale Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.
Anmeldestelle für die Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten ist jene Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abzugeben ist.
Um vor allem kleinen und mittleren Unternehmen keine übermäßigen Verwaltungslasten aufzubürden, sieht die Handelsstatistikverordnung 2022, BGBl. II Nr. 17/2022, folgende Schwellenwerte für Erleichterungen vor:
Im Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union gilt bei einem Wert von unter 1,1 Millionen Euro die Umsatzsteueranmeldung gleichzeitig auch als handelsstatistische Anmeldung (Assimilationsschwelle).
Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 12 Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.
Zudem wird festgelegt, dass beim Eingang grundsätzlich das Ursprungsland zu erfragen ist. Ist dieses dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland zu erfragen.
Die Handelsstatistikverordnung 2022 ist am 18. Jänner 2022 in Kraft getreten.
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Abteilung "Außenwirtschaftsrecht und Legistik": Post.V8_22@bmaw.gv.at