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Kocher/Raab: Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit bis Jahresende sichergestellt Soll rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft treten – Arbeitsrechtliche Freistellungsansprüche davor unabhängig davon verfügbar

Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wird ein weiteres Mal verlängert. Die Phase 5 soll rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft treten und bis 31.12.2021 gelten. Berufstätigen Eltern stehen damit in Summe weitere drei Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung. Sie können vom Rechtsanspruch oder vom Vereinbarungsmodell Gebrauch machen. Arbeitgeber erhalten in beiden Fällen 100 Prozent der Entgeltkosten ersetzt.

Sollte schon jetzt, vor Inkrafttreten der Verlängerung, eine Betreuung der Kinder erforderlich sein, so stehen die üblichen arbeitsrechtlichen Freistellungsansprüche zur Verfügung. Für berufstätige Eltern besteht nach dem Angestelltengesetz bzw. nach dem ABGB ein Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts pro Anlassfall und Kind. Das heißt: Jedes Kind, das z.B. unter Quarantäne gestellt wird, stellt einen eigenen Anlassfall im Sinne der genannten Regelungen dar. „Dadurch sind in Quarantänefällen schon jetzt Freistellungen von bis zu zwei Wochen möglich“, meint Kocher. Davon zu unterscheiden ist die Pflegefreistellung nach dem Urlaubsgesetz, die bei Krankheit des Kindes und in der Regel nur für eine Woche gilt.

„Durch den Rechtsanspruch stellen wir einmal mehr sicher, dass Eltern im Falle einer notwendigen Betreuung des Kindes aufgrund behördlicher Maßnahmen keine finanziellen Nachteile erfahren und stärken gleichzeitig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben zudem keine Einbußen zu befürchten, da ihnen 100 Prozent der Kosten für die Freistellung rückerstattet werden“, so Arbeitsminister Martin Kocher.

Auch Familienministerin Susanne Raab zeigt sich erfreut, dass der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ein weiteres Mal verlängert wird. „Die Vereinbarkeit von Familie, Kinderbetreuung und Beruf ist für viele Familien in unserem Land eine riesige Aufgabe – das gilt umso mehr in Zeiten von Corona. Unser Ziel in der Bundesregierung ist es, Familien und Kinder dabei bestmöglich zu unterstützen und Betreuungsengpässe zu verhindern. Die Sonderbetreuungszeit ist dabei ein besonders wichtiges Instrument zur Entlastung“, so Raab.

Die Sonderbetreuungszeit wurde im Frühjahr 2020 auf Basis einer Sozialpartnervereinbarung beschlossen, um Beschäftigte mit Betreuungspflichten zu unterstützen und wurde seither viermal verlängert. Sie ermöglicht es berufstätigen Eltern, sich für eine gewisse Zeit freistellen zu lassen, um besondere Betreuungspflichten aufgrund von behördlichen (Teil)Schließungen oder im Fall einer behördlichen Absonderung (Quarantäne des Kindes) wahrzunehmen.

Die Sonderbetreuungszeit wurde seit seiner Einführung stetig verbessert und bestmöglich auf die Bedürfnisse sowohl von Beschäftigten als auch Unternehmen zugeschnitten: So wurde etwa der Kostenersatz durch den Bund erhöht – von 33 Prozent in den ersten beiden Phasen, über 50 Prozent in Phase 3 bis zu 100 Prozent in Phase 4. Seit 1.11.2020 ist auch ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit gesichert.

„Für mich ist es besonders wichtig, die Situation von Alleinerzieherinnen im Blick zu behalten: Sie waren während der gesamten Corona-Pandemie besonders gefordert. Die Verlängerung des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit bis Ende des Jahres ist insbesondere für sie eine wesentliche Entlastung bei der Betreuung ihrer Kinder, sollten Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen coronabedingt schließen müssen“, betont Familienministerin Raab.

„Insgesamt haben wir mit der Sonderbetreuungszeit bisher über 13 Millionen Euro ausbezahlt, wodurch über 27.000 Personen, die Kinder oder nahe Angehörige betreuten, freigestellt werden konnten. In Phase 4 haben über 4.000 Personen vom Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit Gebrauch gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass nach wie vor Corona-Fälle auftreten können, ist es auch wichtig, dass es den Rechtsanspruch weiterhin gibt und dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Kosten für die Freistellung voll zurückerstattet bekommen“ schließt Kocher.