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Investitionspolitik

Investitionen als Teil der Gemeinsamen Handelspolitik

Mit dem Vertrag von Lissabon erhielt die EU eine Kompetenz für den Abschluss von Investitionsbestimmungen in Abkommen mit Drittstaaten.

Im Gegensatz zu den Bestimmungen zum Freihandel ist der Umfang dieser Zuständigkeit beschränkt: Neben der Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments ist eine gesonderte Ratifikation durch die Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten von Investitionsabkommen erforderlich. Die EU ist vor diesem Hintergrund dazu übergegangen, mit ihren Handels- und Investitionspartnern separate Freihandels- und Investitionsschutzabkommen abzuschließen.

Die mit Kanada (CETA), Singapur und Vietnam bereits erfolgreich abgeschlossenen Abkommen befinden sich im finalen Ratifikationsprozess.

Der EU-Ansatz: Investitionsschutz neu

Mit einer reformierten Investitionspolitik soll den Bedenken der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem aktuellen System des Investitionsschutzes und der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden.

Der EU-Reformansatz konnte in den Abkommen mit Kanada, Singapur und Vietnam umgesetzt werden, wird in sämtlichen Verhandlungen vertreten und enthält folgende Kernelemente:

Präzise Schutzstandards sollen Investoren und Investorinnen insbesondere vor rechtswidrigen Enteignungen, vor Diskriminierung, vor Rechtsverweigerung oder vor grundlegenden Verletzungen rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien bewahren. Gleichzeitig wird das staatliche Regulierungsrecht (sog. right to regulate) abgesichert: Staatliche Maßnahmen im Allgemeininteresse (etwa im Bereich Umweltschutz) können grundsätzlich zu keinen Schadenersatzansprüchen führen - selbst wenn sie sich gewinnmindernd für Investoren und Investorinnen auswirken.

Zur Beilegung von Streitigkeiten wegen Verstößen gegen die genannten Schutzstandards können betroffene Investor/inn ein neuartiges, öffentliches Investitionsgericht anrufen und dort allfällige Schäden geltend machen.

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten: Gerichts- statt Schiedsverfahren

Das sogenannte Investitionsgerichtsystem in EU-Abkommen unterscheidet sich von der gängigen Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und übernimmt wesentliche Merkmale nationaler und internationaler Gerichte.

Es besteht aus einer ersten Instanz und einer Berufungsinstanz. Die Mitglieder der Investitionsgerichte werden für eine mehrjährige Funktionsperiode von den Vertragsparteien ernannt und auf Zufallsbasis einem Streitfall zugeteilt. Sie müssen höchsten Qualifikationsanforderungen entsprechen und sind an einen umfangreichen Verhaltenskodex gebunden.

Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Zudem werden neben Entscheidungen und Urteilen alle wichtigen Verfahrensdokumente publik gemacht.

Im Gutachten 1/17 bestätigte der EuGH die Kompatibilität des Investitionsgerichtsystems mit dem Unionsrecht.

Schaffung eines multilateralen Investitionsgerichtshofes

Langfristig soll ein multilateraler Investitionsgerichtshof für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten geschaffen werden. Aus Sicht der EU und der Mitgliedstaaten würde dieses Gericht die bilateralen Investitionsgerichte in EU-Investitionsabkommen bzw. die Bestimmungen zur Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten ersetzen.

Auf Grundlage der im März 2018 vom Rat beschlossenen Verhandlungsrichtlinien verfolgen die EU und ihre Mitgliedstaaten diese Initiative im Rahmen der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL).

Die zuständige Arbeitsgruppe III von UNCITRAL widmet sich der möglichen Reform der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit. Sitzungstermine und -protokolle sowie Positionspapiere der Staaten können der Website der Arbeitsgruppe III entnommen werden.

Weiterführende Informationen

Kontakt

handelspolitik@bmaw.gv.at