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Alternativfinanzierungsgesetz

Mit dem Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) aus dem Jahr 2015 wird für Crowdfunding (Schwarmfinanzierung), konkret Crowdinvesting und Crowdlending, ein attraktiver Rechtsrahmen geschaffen.

Es ermöglicht eine einfache und kostengünstige Unternehmensfinanzierung. Gleichzeitig verpflichtet es Emittenten und Plattformen, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies dient dem Anlegerschutz.

2018 wurde das AltFG weiterentwickelt. Die neue Rechtslage stellt sich - etwas vereinfacht dargestellt - im Wesentlichen wie folgt dar:

Werden Wertpapiere oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten emittiert, so fallen diese grundsätzlich unter das AltFG, jene darüber unter das Kapitalmarktgesetz (KMG 2019), wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind.

Leicht vereinfacht kann Folgendes festgehalten werden:

  • Unter 250.000 Euro binnen zwölf Monaten bestehen keinerlei Informations- oder Prospektpflichten, weder für Wertpapiere noch für Veranlagungen.
  • Zwischen 250.000 und weniger als zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten ist sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen das Informationsblatt nach der Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) zu erstellen, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind. Das Informationsblatt soll potentiellen Anlegern helfen, sich umfassend über das Crowdfunding-Projekt zu informieren. Darüber hinaus sind weitere Informationen (u.a. Eröffnungsbilanz bzw. Jahresabschluss) bereitzustellen.
  • Ab zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten ist das KMG anwendbar und ein Prospekt zu erstellen, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind.

Neben der Verpflichtung, das Informationsblatt nach der Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) bereitzustellen, enthält das AltFG zahlreiche weitere Bestimmungen zum Anlegerschutz: So darf ein Emittent je Emission von einem einzelnen Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5.000 Euro entgegennehmen (unter gewissen Umständen kann diese Grenze jedoch überschritten werden). Weiters darf die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch welche die 5.000 Euro-Grenze überschritten wird. Es dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht : wettbewerbspolitik@bmaw.gv.at