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Kocher/Raab: Gesetzliche Grundlage für mögliche Wiedereinführung der Sonderfreistellung für Schwangere heute beschlossen Freistellungsanspruch wird über die Sommermonate aufgrund der allgemeinen Lockerungen ausgesetzt

Heute steht die gesetzliche Regelung der Sonderfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen auf der Tagesordnung des Gesundheitsausschusses im Parlament. Die aktuell geltende Regelung läuft mit 30. Juni 2022 aus. Sie wird über die Sommermonate pausiert. "Begründen lässt sich das Pausieren der Maßnahme durch die zumindest derzeit in allen Bereichen möglichen Lockerungen hinsichtlich der Corona-Schutzmaßnahmen", erklärt Arbeitsminister Martin Kocher.

Eine Sonderregelung gilt jedoch für Personen, die bereits vor dem 30.6.2022 schwanger waren. Sie können die Sonderfreistellung weiterhin unverändert in Anspruch nehmen. Zudem wurde im heutigen Gesundheitsausschuss die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Verordnung ab Herbst im Bedarfsfall schnell wiederbeleben zu können. Konkret wird die Verlängerung der gesetzlichen Bestimmungen im Mutterschutzgesetz, auf Basis derer eine Verordnung erlassen werden kann, bis 31. Dezember 2022 beschlossen.

"Der Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen ist ein sehr wichtiges Anliegen. Wir haben daher für die Maßnahmen die gesetzliche Grundlage geschaffen, um eine rasche Wiederbelebung der Verordnungen sicherzustellen, sollten die Infektionszahlen im Herbst wieder steigen und sich die allgemeine Bedrohungslage hinsichtlich der Pandemie wieder verschärfen", so Kocher abschließend.

Frauen- und Familienministerin Susanne Raab: "Es ist wichtig, dass wir Schwangere am Arbeitsplatz vor Corona bestmöglich schützen. Deshalb wurde heute die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass im Herbst im Fall von höheren Infektionszahlen allen schwangeren Frauen in körpernahen Berufen eine Sonderfreistellung genehmigt werden kann. Dadurch vermindern wir das Risiko, dass Schwangere – unabhängig ob sie geimpft sind oder nicht - einer Infektion am Arbeitsplatz ausgesetzt sind."

Die Sonderfreistellung für Schwangere betrifft werdende Mütter, die in körpernahen Berufen tätig sind, wie unter anderem Kindergartenpädagoginnen, Masseurinnen oder Kosmetikerinnen. Seit dem 19. März 2022 spielt der vollständige Impfschutz für den Sonderfreistellungsanspruch keine Rolle mehr. Sowohl ungeimpfte, als auch geimpfte Schwangere, die Berufstätigkeiten mit erforderlichem Körperkontakt ausüben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf die Sonderfreistellung. Betriebe, die Betroffene freistellen, bekommen die Kosten für die Freistellung zur Gänze rückerstattet.

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Presseabteilung