Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Einheitlicher Ansprechpartner im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr - EAP

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG möchte das Regelungsumfeld für Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen verbessern, die ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten wollen. Ein Aspekt der Richtlinie ist, dass Dienstleister und Dienstleistungserbringerinnen über sogenannte Einheitliche Ansprechpartner (EAP) im Ziel-Mitgliedsstaat aus der Ferne und auf elektronischem Wege sämtliche notwendigen Informationen erhalten und alle Verfahren und Formalitäten erledigen können. Der Dienstleister erhält dadurch Informationen und kann gebündelt Anträge bei einer Stelle einbringen, ohne die Grenze überschreiten und eine Vielzahl von Behörden kontaktieren zu müssen.

Jeder Mitgliedstaat ist nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet, einen EAP einzurichten, über welchen das möglich ist. Plant beispielsweise ein österreichisches Unternehmen in Deutschland oder Italien tätig zu werden, kann es sich an den deutschen oder italienischen EAP wenden, um Informationen zu erhalten oder Behördenverfahren abzuwickeln – und umgekehrt.

Österreich hat sich auf Grund seiner föderalen Struktur dafür entschieden, nicht nur einen EAP, sondern neun EAP in allen Bundesländern einzurichten. Diese sind bei den Ämtern der Landesregierung angesiedelt. Der EAP leitet einlangende Anbringen fristwirksam an die zuständige Behörde weiter, wobei Entscheidungsfristen mit dem dritten Werktag nach Einbringung zu laufen beginnen. Die Inanspruchnahme ist kostenlos.

Der EAP ist eine Servicestelle in Angelegenheiten der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen. Diese Servicestelle trägt zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung bei, ist jedoch keine Behörde und trifft daher keine Rechtsentscheidung.

Zusätzlich werden den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungserbringerinnen sowie den Dienstleistungsempfängern und Dienstleistungsempfängerinnen Informationen zu Behörden, Registern und Datenbanken, Rechtsschutzeinrichtungen sowie Verbänden und Organisationen zur Verfügung gestellt.

Das zentrale Bundesportal ist unter www.eap.gv.at abrufbar.

Von dieser Seite aus gelangt man zu den EAP in den einzelnen Bundesländern und:

  • Erhält alle Informationen über die Verfahren, die zur Ausübung einer speziellen Tätigkeit erledigt werden müssen,
  • Kann alle für die Erbringung der Tätigkeit erforderlichen Formalitäten erledigen (ohne sich einzeln an verschiedene Behörden wenden zu müssen),
  • Kann alle nötigen Schritte elektronisch abwickeln.

Die EAP werden laufend weiterentwickelt und verbessert.

Wenn man in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich grenzüberschreitend tätig werden möchte, findet man die Adressen der EAP in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Ablauf eines Verfahrens über den EAP – schematische Darstellung:

Ablauf eines Verfahrens über den EAP.
Ablauf eines Verfahrens über den EAP – schematische Darstellung

Kontakt

Abteilung EU-Koordination und EU-Binnenmarkt: eu-ko-bm@bmaw.gv.at