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Berichterstattungen

Ex post Notifikationen - Berichte

Neben der Kontrollaufgabe der Europäischen Kommission vor Einführung einer beihilfenrechtlichen Maßnahme besteht die Aufgabe der Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission (EK) gem. Artikel 108 AEUV auch in einer "laufenden Überprüfung" von Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck sind eine Reihe von Berichtspflichten im Nachhinein über abgewickelte Beihilfemaßnahmen von der Kommission definiert worden.

Jahresberichte

Die einzelnen Förderungsstellen haben gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV jährlich rechtzeitig für eine Gesamtübermittlung zum Termin 30. Juni eine Darstellung ihrer gesamten Förderungstätigkeit soweit sie unter Artikel 107 AEUV gefallen ist, über das abgelaufene Jahr dem BMAW zu übermitteln.

Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen des elektronischen SARI-Systems der Europäischen Kommission direkt durch die Beihilfen-gewährenden Behörden und Abwicklungsstellen. Die Abteilung "EU-Beihilfenrecht" im BMAW teilt die Zugangsberechtigungen zu und zeichnet die gesammelten Berichte ab.

Für Zwecke der WTO, wo die Außenvertretung der Mitgliedstaaten der EU der Europäischen Kommission obliegt, ist mit geringfügig modifizierter Formatierung und leicht eingeschränktem Umfang für eine rechtzeitige Übermittlung an das WTO-Sekretariat in Genf zum 30. Juni jeden Jahres gem. Artikel 25 WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ebenfalls jährlich eine Berichterstattung vorzunehmen.

Für die Jahresberichte der "Gruppenfreigestellten Beihilfen" gelten die allgemeinen Berichterstattungsvorschriften.

Sektorale Einzelberichte

Je nach aktuell geltenden beihilferechtlichen Regeln können u. U. für sogenannte "sensible Sektoren" sowie für den Bereich der Unternehmensbeteiligungen der öffentlichen Hand besondere ex-post Berichterstattungserfordernisse zu beachten sein. Die sogenannte "Transparenzrichtlinie" beschreibt Berichtspflichten bezüglich der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen. Die Berichte werden von Abteilung "EU-Beihilfenrecht" zusammengestellt und im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU der Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission übermittelt. Für die Jahresberichte für "Gruppenfreigestellte Beihilfen" gelten die allgemeinen Berichterstattungsvorschriften.

Einzelberichterstattungspflichten

Aufgrund von Einzelentscheidungen der Kommission sind auch für bestimmte Beihilfevorgaben zugunsten einzelner Unternehmen regelmäßig ex-post Berichte zu erstellen und im beschriebenen Weg der Kommission vorzulegen. In erster Linie handelt es sich dabei um Entscheidungen aufgrund der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen; fallweise können solche Einzelberichtspflichten jedoch auch in den Entscheidungen anderer Einzelnotifikationsfälle als Bedingung enthalten sein. Die Berichte der abwickelnden Förderungsstellen werden von der Abteilung "EU-Beihilfenrecht" im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU, der Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission übermittelt.

Kontakt

Abteilung EU-Beihilfenrecht: europa@bmaw.gv.at