Gerichtsfälle
Wird ein beihilfenrechtlicher Beschluss der Kommission von österreichischer Seite nicht akzeptiert, besteht die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht 1. Instanz oder dem EuGH. Die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
Kommt Österreich Entscheidungen der Europäischen Kommission nicht entsprechend nach, kann diese sich ebenfalls an den EuGH wenden. Vertretungen der Republik vor dem EuGH werden vom Verfassungsdienst des Justizministeriums (ehemals Bundeskanzleramtes) als Prozessbevollmächtigten wahrgenommen. Hinsichtlich der innerstaatlichen Koordination bleibt die Federführung beim BMAW. Damit weisen Beihilfenfälle, die vor den Gemeinschaftsgerichten behandelt werden, eine geteilte Zuständigkeit auf.
Kontakt
Abteilung EU-Beihilfenrecht: europa@bmaw.gv.at