Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Weiterentwicklung des EU-Beihilfenrechts

Das EU-Beihilfenrecht, d.h. im Wesentlichen die Interpretation der Artikel 106 bis 109 AEUV ist in der Regel die alleinige Aufgabe der Europäischen Kommission; in einigen spezifischen Fällen geschieht dies auch auf Grund von besonderen Verordnungen, von Beschlüssen des Rates und auf darauf Bezug nehmende Verordnungen der Europäischen Kommission. Dennoch werden die Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission bei der Weiterentwicklung des beihilfenrechtlichen Acquis regelmäßig zur Mitarbeit, Beratungssitzungen und Stellungnahmen eingeladen. Die Vertretung Österreichs bei diesen Fragen erfolgt durch Abteilung "EU-Beihilfenrecht", wobei die betroffenen österreichischen öffentlichen Körperschaften und Förderungsstellen laufend eingebunden werden, um die österreichische Haltung vorzubereiten und zu koordinieren.

Kontakt

Abteilung EU-Beihilfenrecht: europa@bmaw.gv.at