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EU-VO über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen 

Ziel der Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen ist die Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen (level playing field) im Binnenmarkt. Hintergrund für die Verordnung ist das zunehmende globale Ungleichgewicht zwischen Unternehmen aus der EU und solchen aus Drittstaaten: Während Unternehmen aus Drittstaaten zum Teil massiv gefördert werden, oder gar im Eigentum eines Drittstaates stehen, und von einem geringeren regulatorischen Druck profitieren, unterliegen Subventionen aus EU-Mitgliedstaaten dem weltweit strengsten Beihilfenregime.

Inhalt der Verordnung

Inhaltlich werden in der Verordnung folgende zwei Felder besonders herausgegriffen: Zum einen unterliegen Investitionen in Zusammenhang mit Konzentrationen (Erwerb von Anteilen, Investitionen) einer ex ante Meldepflicht, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden (mindestens eines der fusionierenden Unternehmen, das erworbene Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen ist in der EU niedergelassen und erzielt einen Umsatz in der EU von EUR 500 Mio. sowie Vorliegen drittstaatlicher Subventionen iHv mehr als EUR 50 Mio. in den letzten drei Kalenderjahren an diese Unternehmen). Zum anderen werden ex ante Meldepflichten von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen in öffentlichen Auftragsverfahren ab einem Auftragswert von EUR 250 Mio. eingeführt, wenn Subventionen aus Drittstaaten iHv mindestens EUR 4 Mio. pro Drittstaat innerhalb der letzten drei Kalenderjahre vor Anmeldung vorliegen.

Darüber hinaus sieht die Verordnung ex post Kontrollen unter diesen Schwellenwerten vor, sofern derartige Subventionen binnenmarktrelevant erscheinen. Von der Überprüfung durch die Europäische Kommission sind finanzielle Zuwendungen von drittstaatlichen Behörden an Unternehmen, die in der EU tätig sind, umfasst.

Um binnenmarktverzerrende Auswirkungen zu verhindern, können Unternehmen Verpflichtungszusagen, wie die Reduktion von Kapazitäten bzw. Marktpräsenz, den Verzicht auf Investitionen oder die Gewährung von Zugang zu Infrastruktur, die mithilfe der Subvention erworben wurde, eingehen. Daneben kann die Europäische Kommission eine Rückzahlungsverpflichtung auferlegen oder, z.B. im Falle angemeldeter Vorhaben, den subventionierten Erwerb verbieten bzw. die Vergabe öffentlicher Aufträge an subventionierte Bieter untersagen. 

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2560 sind seit dem 12. Juli 2023 anwendbar. Die Notifizierungspflichten gelten seit dem 12. Oktober 2023. 

Hinzuweisen ist auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441, mit der detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 geregelt werden. Daneben enthält die Durchführungsverordnung in ihren Anhängen das Formblatt zur Notifizierung von Zusammenschlüssen sowie das Formblatt zur Meldung/Deklaration im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission auf ihrer Homepage laufend Fragen und Antworten zur Anwendung der VO (EU) 2022/2560 veröffentlicht.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Wettbewerbspolitik und -recht: drittstaatensubventionen@bmaw.gv.at