EU-VO über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen
Ziel der Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen ist die Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen (level playing field) im Binnenmarkt. Hintergrund für die VO ist das zunehmende globale Ungleichgewicht zwischen Unternehmen aus der EU und solchen aus Drittstaaten: Während Unternehmen aus Drittstaaten zum Teil massiv gefördert werden, oder gar im Eigentum eines Drittstaates stehen, und von einem geringeren regulatorischen Druck profitieren, unterliegen Subventionen aus EU-Mitgliedstaaten dem weltweit strengsten Beihilfenregime.
Inhalt der VO
Inhaltlich werden in der VO folgende zwei Felder besonders herausgegriffen: Zum einen unterliegen Investitionen in Zusammenhang mit Konzentrationen (Erwerb von Anteilen, Investitionen) einer ex ante Meldepflicht, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden (EUR 500 Mio. Umsatz in der EU sowie drittstaatliche Subventionen iHv mehr als EUR 50 Mio. in den letzten drei Kalenderjahren). Zum anderen werden ex ante Meldepflichten in öffentlichen Auftragsverfahren ab einem Auftragswert von EUR 250 Mio. eingeführt, wenn Subventionen aus Drittstaaten iHv mindestens EUR 4 Mio. pro Drittstaat innerhalb der letzten drei Kalenderjahre vor Anmeldung vorliegen. Darüber hinaus sieht die VO ex post Kontrollen unter diesen Schwellenwerten vor, sofern derartige Subventionen binnenmarktrelevant erscheinen. Von der Überprüfung durch die Europäische Kommission sind finanzielle Zuwendungen von drittstaatlichen Behörden an Unternehmen, die in der EU tätig sind, umfasst.
Um binnenmarktverzerrende Auswirkungen zu verhindern, können Unternehmen Verpflichtungszusagen, wie die Reduktion von Kapazitäten bzw. Marktpräsenz, den Verzicht auf Investitionen oder die Gewährung von Zugang zu Infrastruktur, die mithilfe der Subvention erworben wurde, eingehen. Daneben kann die Europäische Kommission eine Rückzahlungsverpflichtung auferlegen oder, z.B. im Falle angemeldeter Vorhaben, den subventionierten Erwerb verbieten bzw. die Vergabe öffentlicher Aufträge an subventionierte Bieter untersagen.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2560 sind ab 12. Juli 2023 anwendbar. Die Notifizierungspflichten gelten erst ab 12. Oktober 2023.
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