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EU-Verbraucherschutz- und Lauterkeitsrecht Aktuelle Entwicklungen im EU-Verbraucherschutzrecht bzw. Lauterkeitsrecht

A New Deal for Consumers - Modernisierungs-Richtlinie

Voranschreitende Digitalisierung und daraus resultierende digitale Herausforderungen erfordern Anpassungen im Rechtsbestand der EU, auch die Verbraucherschutzvorschriften bleiben davon nicht verschont. Daher wurde im November 2019 im Rat die Richtlinie (EU) 2019/2161 (Modernisierungs-Richtlinie) angenommen, welche die bessere Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union bezweckt – dies, obwohl das Barometer zur Lage der Verbraucher ("Consumer Conditions Scoreboard") den Schluss zulässt, dass die bestehenden Regelungen ausreichend sind. Dies hat auch die zuletzt im November 2019 veröffentlichte Version ergeben.

Insbesondere die ausgezeichnete österreichische Performance ist hier hervorzuheben. Das Vertrauen der Verbraucher in die österreichischen Rechtsschutzmechanismen weist den dritthöchsten Prozentsatz innerhalb der EU-28 auf. Auch hat Österreich den zweitniedrigsten Prozentsatz bzw. niedrigsten Prozentsatz der Verbraucher in der EU-28, die unlauteren Geschäftspraktiken bzw. anderen illegalen Praktiken ausgesetzt sind.

Die Modernisierungs-Richtlinie sieht die Änderung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG (beide im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft) vor. Daneben wurden auch Anpassungen an die voranschreitende Digitalisierung sowie darüberhinausgehende Änderungen in der Verbraucherrechte-Richtlinie (EU) 2011/83 und der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG vorgenommen, welche in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen.

Die Umsetzung der im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft liegenden Bestimmungen in nationales Recht erfolgte mit dem Zweiten Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - MoRUG II (siehe dazu Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs im innerstaatlichen Bereich - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)).

Im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) werden durch die Modernisierungs-Richtlinie nun verbesserte Informationspflichten zur Begegnung der digitalen Herausforderungen vorgesehen. So ist zukünftig über folgende Aspekte zu informieren:

  • ob es sich beim Anbieter auf dem Online-Marktplatz um einen kommerziellen oder privaten Anbieter handelt,
  • welche Hauptparameter für die Festlegung des Rankings bei Suchanfragen zur Anwendung gelangen und deren relative Gewichtung sowie
  • wenn Verbraucherbewertungen veröffentlicht werden, ob diese vom Unternehmer auf ihre Echtheit geprüft werden.

Daneben wird die Nichtoffenlegung bezahlter Werbung bei der Anzeige von Suchergebnissen, die Behauptung, dass es sich um echte Kundenbewertungen handelt ohne dies überprüft zu haben sowie die Abgabe gefälschter Kundenbewertungen bzw. die Erteilung des Auftrags zur Abgabe gefälschter Bewertungen und die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zum Zweck der Verkaufsförderung verboten.

Die Vorgaben der Modernisierungs-Richtlinie beschränken sich jedoch nicht nur auf die Anpassung der EU-Verbraucherschutzvorschriften an das digitale Zeitalter. So sind in der Richtlinie 2005/29/EG auch Bestimmungen über Rechtsbehelfe für geschädigte Verbraucher, wie die Möglichkeit Schadenersatz sowie gegebenenfalls Preisminderung oder Vertragsbeendigung zu verlangen, weitreichende Vorgaben für neue Sanktionen, welche für bestimmte Verstöße die Verhängung von Geldbußen verlangen, ein Verbot über idente Vermarktung von Waren trotz wesentlicher Unterschiede in der Zusammensetzung oder auch das Verbot des Wiederverkaufs von Eintrittskarten, welche aufgrund automatisierter Verfahren erworben wurden, zu finden, welche auch Eingang in das nationale Recht gefunden haben.

Im Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) sind in Umsetzung der neuen Vorgaben in der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG Regelungen für Preisermäßigungen zu ergänzen, sodass hinkünftig bei Rabatten auch der vorherige niedrigste Preis, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal angewendet wurde, anzugeben ist.

Vorschlag für eine Richtlinie betreffend Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen

Die Europäische Kommission (EK) veröffentlichte im Rahmen eines Pakets zur Kreislaufwirtschaft am 30. März 2022 den Richtlinien-Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Information (COM(2022) 143 final). Der Richtlinien-Vorschlag sieht die Änderung von zwei bestehenden Richtlinien vor: Der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-RL) (Zuständigkeit: BMAW) und der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (VR-RL) (Zuständigkeit: BMJ).

Die EK verweist in der Begründung des Vorschlags darauf, dass es fehlende zuverlässige Informationen für Konsumenten betr. Umwelteigenschaften, Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten gebe und Verbraucher mit irreführenden Geschäftspraktiken betreffend Nachhaltigkeit konfrontiert werden, wie mit frühzeitige Obsoleszenz von Produkten und unklare oder unzureichend begründete Umweltaussagen (Greenwashing).

Dabei sei darauf zu verweisen, dass bereits nach der geltenden Rechtslage Marktteilnehmer durch das Irreführungsverbot nach § 2 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor irreführenden Geschäftspraktiken, auch im Zusammenhang mit Umweltbehauptungen, geschützt werden. Die Rechtsprechung des OGH wendet dabei bereits einen strengen Maßstab zur Prüfung von Umweltbehauptungen an.

Der Richtlinien-Vorschlag wird derzeit im Rat und im Europäischen Parlament verhandelt.

Unlautere Geschäftspraktiken in Zeiten von COVID-19

Die Auswirkungen des Corona-Virus machen sich auch im Online-Handel bemerkbar: Es kommt immer noch zu falschen Werbeaussagen im Zusammenhang mit Produkten, von welchen behauptet wird, dass sie der Prävention von Viren-Erkrankungen dienen oder auch mit "Wunder"-Heilmitteln, die im Falle einer Infektion beschleunigte Heilungschancen versprechen. Die Produkte werden teils auch fälschlicherweise so vermarktet, als wäre ihre Wirksamkeit von einer offiziellen Stelle oder aus ärztlicher Sicht bestätigt. Beim Online-Einkauf derartiger Produkte ist daher erhöhte Wachsamkeit geboten und es empfiehlt sich, Angebote kritisch zu hinterfragen.

Die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden haben einen Leitfaden ausgearbeitet, um solche problematischen Praktiken besser identifizieren zu können.

Dieser richtet sich primär an die Betreiber von Online-Plattformen, auf welchen derartige unlautere Praktiken auftreten können. Plattformbetreiber haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie Kenntnis von illegalen Aktivitäten auf ihren Seiten erhalten. Unter die verpönten Praktiken fallen Bewerbungen von Händlern, die behaupten, dass ein Produkt in der Lage ist eine Krankheit zu heilen oder wenn die Verbraucher allgemein über den Nutzen oder die Wirkung eines Produkts getäuscht werden. Unlauter ist weiters die Behauptung, dass ein Produkt nur für eine sehr begrenzte Zeit verfügbar ist, wenn dies nicht stimmt.

Weitere Informationen auf der Website der EK

Ratschläge für Verbraucher/innen und Händler

Wenn ein Produkt zu einem völlig überteuerten Preis erworben wurde, kommen für den Käufer folgende Rechtsbehelfe in Frage:

Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen sind nach § 879 ABGB nichtig. Dies gilt insbesondere für Verträge, in denen ein Verkäufer die Zwangslage eines Käufers dadurch ausbeutet, dass er einen Kaufpreis verrechnet, der zum Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht (Wucher). "Nichtig" bedeutet in diesem Zusammenhang "relativ nichtig", das bedeutet, dass der Käufer den Vertrag anfechten kann (aber nicht muss).Ebenso kann der Käufer einen Vertrag anfechten, bei dem er für eine Ware mehr als den doppelten Marktpreis bezahlt (§ 934 ABGB). Die Anfechtung ist aber ausgeschlossen, wenn der Käufer Kenntnis vom wahren Wert hatte. Dies muss der Verkäufer beweisen (Verkürzung über die Hälfte).

Im Falle von täuschenden Angaben rund um die Wirksamkeit eines Produkts, kann eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums (§ 871 ff ABGB) in Frage kommen.