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Fusionskontrollverordnung

Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Prüfung durch die Bundeswettbewerbsbehörde auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Kartellgesetzes. Nur wenn die dort angeführten Umsatzschwellen überschritten werden, sind Zusammenschlüsse anmeldepflichtig. Im Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 wurde ein neuer Schwellenwert im Bereich der Fusionskontrolle (§ 9 Abs. 4 Kartellgesetz 2005) eingeführt. Hintergrund ist die Ermöglichung der Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen zu einem hohen Preis Unternehmen gekauft werden, die über geringe Umsätze verfügen und deren Wert innovative Geschäftsideen, Daten etc. darstellen. Mit der Einführung dieses "Merger Control Transaktionswertes" hat Österreich vorausschauend die Änderungen in der digitalen Welt berücksichtigt.

 In die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fallen alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung. Es müssen die in der Fusionskontrollverordnung genannten Umsatzschwellen erreicht werden [Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen]. Diskussionen über eine Reform der Fusionskontrolle, um europäische Unternehmen auf dem globalen Markt wettbewerbsfähig zu machen und den Industriestandort Europa zu sichern, werden derzeit in einigen EU-Mitgliedsstaaten geführt.