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Preispolitik

Preispolitik

Preisrecht 

Unter Preisrecht sind sowohl die Bestimmungen des Preisgesetzes, des Preisauszeichnungsgesetzes - PrAG als auch des Preistransparenzgesetzes und der jeweils zugehörigen Verordnungen zu subsumieren.

Für die Verbraucher und die Mitbewerber ist das Preisauszeichnungsgesetz, wo auch die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse umgesetzt worden ist, von besonderer Bedeutung, da dieses sicherstellt, dass die Preise von Waren im Geschäft deutlich lesbar und zuordenbar sind. Durch die Sicherstellung der Preistransparenz wird die Vergleichbarkeit der Preise für Produkte für Verbraucher stark erleichtert.

Preistransparenzdatenbank (Spritpreisrechner)

Seit Herbst 2011 ist die Preistransparenzdatenbank auf Basis des Preistransparenzgesetzes bzw. der Preistransparenzverordnung im Einsatz. Der Spritpreisrechner unter www.spritpreisrechner.at hat sich bei Verbrauchern als Informationsquelle etabliert. Die Website ist eine der top-besuchten in Österreich (vgl. Quartalsberichte).

Wettbewerb erfordert Transparenz, welche weitgehend durch die Vorschriften im Bereich Preisauszeichnung sichergestellt wird. Im Bereich der Treibstoffe waren aufgrund der Besonderheiten des Marktes weitergehende Maßnahmen zur Sicherstellung der Transparenz erforderlich. Es handelt sich bei Treibstoff um ein homogenes Produkt. Ein Einkauf auf Vorrat ist nicht möglich. Für einen transparenten und funktionierenden Markt bei Treibstoffpreisen muss eine zuverlässige Übersicht über die jeweils geltenden Preise während des Zeitraums eines Tages vorliegen.

Weiters ist es auch möglich, sich zusätzlich zu den Preisen für Diesel und Super 95 auch Preise für CNG-Erdgas im Spritpreisrechner anzeigen zu lassen. Die Meldung von CNG-Preisen erfolgt aber bis auf weiteres auf freiwilliger Basis.

Die Preise für CNG-Erdgas werden in Euro pro kg angegeben. Für die Besucher der Website gibt es die Möglichkeit, sich den Preis auch in Euro pro Liter, jeweils gerechnet als Super 95- oder als Dieseläquivalent anzeigen zu lassen, um einen greifbaren Vergleich zu den übrigen Kraftstoffen zu bekommen.

Transparenz bei Treibstoffpreisen:

Verordnung betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. II Nr. 484/2010 idF BGBl. II Nr. 492/2022

Die Standesregel sieht vor, dass im Fall von Preiserhöhungen, solche nicht beliebig untertags gemacht werden dürfen, sondern nur um 12 Uhr. Durch Preiserhöhungen für Treibstoffe bei Tankstellen nur einmal pro Tag wird die entsprechende Transparenz sichergestellt. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten stellt die Preisauszeichnung eine klare zeitliche Vorhersehbarkeit des Erwerbs von Treibstoff zu einem bestimmten Preis sicher. Dadurch werden eine bessere Transparenz und hierdurch die Vergleichbarkeit der Preise des Treibstoffmarktes bewirkt und wird damit auch dem Verbraucherschutz gedient. Ziel ist die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs bei Treibstoffpreisen.

Verfahren nach § 5 Preisgesetz

Das Preisgesetz sieht auch das Instrument der Untersuchung von Preisen und Preiserhöhungen vor. Demnach hat der BMAW auf Antrag (§5 Preisgesetz) zu prüfen, ob der für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung, den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.

Lässt sich aus dieser Untersuchung schließen, dass eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgt wurde, dann "kann die Behörde für die Dauer von sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Missstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann" (§ 5 Abs. 5 Preisgesetz).

Dem Preisgesetz zufolge müssen daher vor einer tatsächlichen Festsetzung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises folgende Prüfschritte gesetzt werden:

  • Stufe 1: Übersteigt der geforderte Preis oder Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung, den allgemeinen Preisindex des Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges?
  • Stufe 2: Wenn ja, Prüfung, ob der geforderte Preis / die vorgenommene Preiserhöhung diese Parameter in einem ungewöhnlichen Maß übersteigt.
  • Stufe 3: Beruht dieser geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf einer ungerechtfertigten Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen?
  • Stufe 4: Werden die vorangegangenen Fragen bejaht, Prüfung, ob andere marktkonforme Maßnahmen möglich sind.
  • Stufe 5: Wenn nein, Bestimmung von Höchstpreisen für die Dauer von 6 Monaten.

Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Preiskommission, die sich aus Vertretern von Ministerien (BMFBMLBMSGPK) und den Sozialpartnern (WKÖBAKLKÖ) zusammensetzt, zu hören. Den Vorsitz in der Preiskommission hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder ein ihn vertretender Bediensteter des BMAW.

Die Bundesarbeitskammer stellte am 08.09.2022 den Antrag gemäß § 5 im Hinblick auf die Preisentwicklung von Diesel, Benzin und Heizöl seit März 2022. Aus diesem Grund wurde die Preiskommission zur Prüfung der Preise für Benzin, Diesel und Heizöl im Rahmen der Bestimmungen des Preisgesetzes einberufen.

Die Preiskommission hat am 22.3.2023 eine umfangreiche Stellungnahme (PDF, 2 MB) zu diesem Antrag der Bundesarbeitskammer mit folgender Empfehlung abgegeben:

"Die Ermittlungen ergeben und die Analysen zeigen, dass der geforderte Preis oder die Preiserhöhung für Benzin, Diesel und Heizöl die internationale Preisentwicklung oder den allgemeinen Preisindizes dieses Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges nicht in einem ungewöhnlichen Maße überstiegen hat. Vielmehr sind die Preissteigerungen durch die außergewöhnliche Marktentwicklung und Rahmenbedingungen im Jahr 2022 erklärbar. Somit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Preisgesetzes nicht erfüllt und es ist von einer über die Stufe 2 hinausgehenden Prüfung und von der Einleitung weiterer Prüfungsschritte abzusehen."

Weitere Informationen finden sich im Anhang 2 (PDF, 1 MB).

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft folgt dieser Empfehlung und sieht von der Einleitung weiterer Prüfungsschritte ab. Transparenz und Wettbewerb stehen im Vordergrund.

Sonstige preisrechtliche Bestimmungen

Es bestehen zahlreiche preisrechtliche bundes- und landesrechtliche Regelungen (z.B. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bankwesengesetz, Tarifbestimmungen der freien Berufe, Tarifbestimmungen für den Gelegenheitsverkehr), die in unterschiedliche Zuständigkeiten fallen.

Weiterführende Informationen:

Kontakt

Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht: wettbewerbspolitik@bmaw.gv.at