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Wettbewerb und Digitalisierung

Digital Markets Act - Gesetz über digitale Märkte

Neue Herausforderungen im Bereich der Digitalisierung erforderten einen neuen Rechtsrahmen zum Schutz von gewerblichen Nutzern und Endnutzern, die gegenüber großen Plattformen Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt sind.

Daher sieht die  Verordnung (EU) 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte, "Digital Markets Act", DMA)  die Einführung EU-weiter, harmonisierter Regelungen, um fairere und offenere digitale Märkte für alle zu schaffen, vor. Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf große, systemische Online-Unternehmen, welche Kernplattformdienste (z.B. Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Soziale Netzwerke, Betriebssysteme, Web Browser) anbieten und von der Europäischen Kommission (EK) als sogenannte Torwächter (in der englischer Fassung "gatekeeper") bestimmt werden. 

Als Torwächter benannte Unternehmen haben gemäß der Verordnung bestimmte Ge- und Verbote ab 7. März 2024 einzuhalten, z.B. Verbot der Bevorzugung eigener Produkte beim Ranking, Bedingungen der Nutzung von anderen Diensten, Verbot des Zusammenführens der Daten aus unterschiedlichen Diensten, Möglichkeit des Deinstallierens vorinstallierter Software-Anwendungen, Bestimmungen zur Datenportabilität sowie Transparenz für Werbekunden in Bezug auf Performance und Preis der Werbung vor. Darüber hinaus können Marktuntersuchungen durchgeführt werden und bei Verstößen abschreckende Sanktionen, in Form von Geldbußen bis zu zehn Prozent (bzw. 20 Prozent in Wiederholungsfällen) des weltweiten Jahresumsatzes sowie verhaltensbezogene und strukturelle Abhilfemaßnahmen verhängt werden. 

Die Verordnung sieht die Zuständigkeit der EK beim Vollzug der Bestimmungen vor. Die Verordnung berührt nicht die Anwendung nationaler und europäischer Wettbewerbsvorschriften. Die Wettbewerbsbehörden können daher weiterhin auch gegen als Torwächter benannte Unternehmen ermitteln. Allerdings werden die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten mit der EK eng zusammenarbeiten und den Informationsaustausch über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände sicherstellen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden müssen die EK auch vor der Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen informieren (siehe dazu Art. 38 Abs. 1 und 2 DMA). 

Nach Art. 40 DMA ist eine hochrangige Gruppe auf europäischer Ebene einzurichten, deren Mitglieder der EK Beratung und Fachwissen bei allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Durchsetzung der Verordnung bereitstellen kann. Die hochrangige Gruppe besteht aus insgesamt max. 30 Mitgliedern aus folgenden europäischen Gremien und Netzwerken: Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, Europäischer Datenschutzbeauftragter und Europäischer Datenschutzausschuss, Europäisches Wettbewerbsnetz, Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, und der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste. Österreich ist durch Vertreter/innen der BWB, der KommAustria und der RTR in der High Level Gruppe vertreten.

Bei Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Art. 46 DMA wird die EK gemäß Art. 50 DMA durch den Beratenden Ausschuss für digitale Märkte unterstützt. Jeder Mitgliedstaat soll im beratenden Ausschuss vertreten sein und kann über die Zusammensetzung seiner Delegation entscheiden. In Österreich ist vorgesehen, nach Vorbild der europäischen hochrangigen Gruppe eine möglichst breite Einbindung betroffener Ministerien und Behörden (insbesondere BMAW, BMJ, BKA, BMSGPK, BMF sowie der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), des Bundeskartellanwalts, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR), der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) und der Datenschutzbehörde) sicherzustellen, um so fallspezifisch bestmögliches Know-How zu sammeln und über den Beratenden Ausschuss der EK Input zu liefern. Die Sozialpartner sollen zu generellen Themen betreffend Fairness und Bestreitbarkeit auf digitalen Märkten involviert werden.

Die EK benannte bis zum 6. September 2023 sechs Torwächter:

  • Alphabet mit folgenden zentralen Plattformdiensten: Google Maps, Google Play, Google Shopping, Google, Youtube, Google Search, Chrome, Google Android
  • Amazon mit folgenden zentralen Plattformdiensten: Amazon Marketplace, Amazon
  • Apple mit folgenden zentralen Plattformdiensten: App Store, Safari, iOS
  • ByteDance mit folgendem zentralen Plattformdienst: Tiktok
  • Meta mit folgenden zentralen Plattformdiensten: Facebook, Instagram, Meta Marketplace, Meta, Whatsapp, Messenger
  • Microsoft mit folgenden zentralen Plattformdiensten: LinkedIn, Windows PC OS

Abgesehen von den bereits designierten Gatekeepern haben sich Unternehmen, die mindestens einen Kernplattformdienst betreiben und gewisse Schwellenwerte erfüllen (z.B. Jahresumsatz in der EU von über 7,5 Mrd. Euro in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahren; der konkrete Kernplattformdienst hat über 45 Mio. monatlich aktive Nutzer in der EU; vgl. Art. 3 Abs. 2 DMA), unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten nach Erreichen der Schwellenwerte bei der EK zu melden. Die EK benennt ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und alle Schwellenwerte erreicht, unverzüglich und spätestens innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben als Torwächter. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Website der EK: Meldungen der EK 

Die designierten Torwächter müssen mit 7. März 2024 einen Bericht veröffentlichen, in denen erläutert wird, wie die Verpflichtungen eingehalten werden. Die öffentlich zugänglichen Fassungen dieser Berichte sind auf der Website der EK zu finden. Betroffene, wie z.B. gewerbliche Nutzer, Wettbewerber oder Endnutzer, können die Bundeswettbewerbsbehörde oder direkt die EK über Praktiken oder Verhaltensweisen von Torwächtern informieren, die in den Anwendungsbereich des DMA fallen.

Zeitgleich mit dem DMA wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste ("Digital Services Act", DSA) verhandelt (Zuständigkeit: BMJ). Diese sieht harmonisierte Vorschriften für die Einbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt, insb. die Festlegung eines Rahmens für die bedingte Haftungsbefreiung der Anbieter von Vermittlungsdiensten und Vorschriften über besondere Sorgfaltspflichten, vor. Der DSA ist seit 17. Februar 2024 vollumfänglich anzuwenden. 

Weiterführende Informationen

VO zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

Seit 12. Juli 2020 gilt die EU-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online--Vermittlungsdiensten.

Online Plattformen nehmen eine wichtige Rolle im E-Commerce ein - für Unternehmen wie auch für Verbraucher. Gerade deshalb ist es besonders wichtig, dass ein fairer Wettbewerb in der digitalisierten Wirtschaft sichergestellt wird. Das Kräfteungleichgewicht zwischen Plattformbetreibern und Unternehmern, die von Plattformen abhängig sind, kann in der Praxis zur Anwendung unlauterer Geschäftspraktiken führen.

Ziel dieser Verordnung ist es, mehr Transparenz über die Geschäftsbedingungen und effektive Abhilfemöglichkeiten für gewerbliche Nutzer zu schaffen.

 Dies soll erreicht werden durch:

  • Transparente und verständliche Gestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. Informationen zu Account-Suspendierung, Vertragskündigung, Hauptparameter für Ranking, differenzierte Behandlung plattformeigener Produkte, Datenzugang usw.)
  • gewisser Kündigungsschutz für gewerbliche Nutzer
  • Einrichtung von internen Beschwerdesystemen durch Plattformen
  • Angabe von Mediatoren in den AGB für außergerichtliche Streitbeilegung
  • Klagemöglichkeit von Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen auf Einhaltung dieser Verordnung

Mehr Informationen

Link zum Rechtstext

Link zur WKO

Kontakt

Wettbewerbspolitik und -recht: wettbewerbspolitik@bmaw.gv.at