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Wettbewerb

Inhalte der Seite

Funktionierender Wettbewerb führt zu niedrigeren Preisen, Verbesserung der Qualität, Innovation und Effizienzsteigerung. Er ist daher Voraussetzung für Wohlstandsvermehrung in der Marktwirtschaft. Es ist Aufgabe der Wettbewerbspolitik, durch entsprechende Gestaltung der Rahmenbedingungen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen. Globalisierung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit haben in den letzten Jahren die Diskussion dominiert und konnten diesbezüglich in neuen Rechtsakten auf europäischer Ebene, wie dem Digital Markets Act, und im nationalen Kartellrecht Lösungen zugeführt werden. Die aktuellen Krisen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie, dem Ukraine-Krieg und den Lieferkettenproblemen stellen ebenso wesentliche Herausforderungen für die Wettbewerbspolitik dar. Eingriffe in Märkte können zu schwerwiegenden Verwerfungen führen, daher müssen die langfristige Sicherstellung des Wettbewerbs und die anerkannten Effekte der Wohlfahrtssteigerungen immer im Auge behalten werden. Die Wettbewerbspolitik ist eine Querschnittsmaterie, welche in diversen Rechtsgebieten eine Rolle spielen muss, wie z.B. im Arbeits-, Sozial- und Umweltrecht. Zum Begriff des Wettbewerbsrechts ist auch auf das Gutachten von Prof. Körber zu verweisen (Gutachten Prof. Dr. Torsten Körber (PDF, 211 KB)). Im Sinne einer Gesamtstrategie wird auf nationaler Ebene laufend ein umfassender wettbewerbspolitischer Dialog mit den Stakeholdern geführt. Auch die Wettbewerbskommission beschäftigt sich intensiv mit dem Wettbewerb im Wandel.

Wesentliche Säulen der Wettbewerbspolitik sind:

  • Bekämpfung der Kartellbildungen und des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung sowie
  • Zusammenschlusskontrolle
  • Hintanhalten unfairer Geschäftspraktiken (siehe hierzu Unterabschnitt "Fairer Wettbewerb").

Die grüne Transformation stellt speziell den Energiesektor vor besondere Herausforderungen und daher ist es insbesondere wichtig, im Rahmen dieses Übergangs zu neuen Energiequellen darauf zu achten, dass der Wettbewerb sichergestellt wird. Im Zuge der Energiewende steigt beispielsweise die Bedeutung von Fernwärme bzw. Fernkälte. Die monopolartige Situation im Fernwärme-/Fernkältesektor führt jedoch zu besonderen Abhängigkeiten von Verbrauchern und sonstigen Abnehmern. Anders als bei Strom und Gas besteht am Fernwärme-/Fernkältesektor bislang auch keine Möglichkeit für einen Anbieterwechsel. Diese Unzulänglichkeiten beim Wettbewerb erfordern einen neuen Regulierungsansatz, der modern und wettbewerbsorientiert gestaltet ist und einen funktionierenden Leistungswettbewerb möglichst herstellt bzw. Verbesserungen für einen Leistungsanreiz schafft.

Mit der Grundlagenstudie „Rechtlicher Rahmen im Fernwärmesektor“ liegt eine eingehende Darstellung des gegenwärtigen Rechtsrahmens im Fernwärme-/Fernkältesektor auf EU-Ebene, in anderen EU-Mitgliedsstaaten (insbesondere Deutschland, Dänemark und Estland) und in Österreich vor.

Die Studie zeigt, dass Fernwärme bzw. Fernkälte eine Querschnittsmaterie darstellen, die in zahlreichen Gesetzen und unter unterschiedlichen Gesichtspunkten geregelt wird. Dies wirft wiederum kompetenzrechtliche Fragen und Abgrenzungsprobleme auf, die bei der Schaffung eines modernen und wettbewerbsorientierten Regulierungsansatzes zu beachten sind. Die Regelungszugänge anderer EU-Mitgliedsstaaten liefern zudem aufschlussreiche Beispiele, die unter Beachtung des unterschiedlichen Umfelds auch in Österreich diskutiert werden könnten.

Die Grundlagenstudie zum Thema „Rechtlicher Rahmen im Fernwärmesektor“ (PDF, 1 MB) von Univ.Prof. Dr. MMMag. Rainer Palmstorfer, LL.M. wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft erstellt.

Kartellrecht

Die Bestimmungen des österreichischen Kartellrechts sind im Wettbewerbsgesetz (WettbG; Zuständigkeit des BMAW) und im Kartellgesetz (KartG; Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) festgeschrieben. Das Kartellgesetz verbietet bestimmte Verhaltensweisen wie z.B. den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die Kartellbildung oder Zusammenschlüsse, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.

Bundeswettbewerbsbehörde

Durch das WettbG wurde mit 01.07.2002 die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB - Kontaktadresse: E-Mail: wettbewerb@bwb.gv.at; Internetadresse: www.bwb.gv.at) als weisungsfreie und unabhängige Antrags- und Ermittlungsbehörde (Entscheidungsbehörde ist das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien) eingerichtet. Um einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, sind ihr folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen worden:

  • Zusammenschlusskontrolle: Zusammenschlüsse müssen – ab einer bestimmten Größe – zur Genehmigung angemeldet werden. Die BWB untersucht alle angemeldeten Zusammenschlüsse und beantragt beim Kartellgericht eine vertiefte Prüfung und allenfalls die Untersagung, wenn als Folge des Zusammenschlusses das Entstehen oder die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist.
  • Kartelle: Kartelle sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensverbänden und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken oder bezwecken. Sie sind – mit einigen vom KartG geregelten Ausnahmen – verboten. Wird das Bestehen eines verbotenen Kartells bekannt, beantragt die BWB beim Kartellgericht, dessen (weitere) Durchführung zu untersagen.
  • Missbrauch marktbeherrschender Stellung: Missbraucht ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung, so beantragt die BWB beim Kartellgericht, dem Unternehmen aufzutragen, dieses Verhalten abzustellen.
  • Geldbußen: Bei bestimmten vom KartG festgelegten Verstößen kann die BWB beim Kartellgericht die Verhängung angemessener Geldbußen beantragen.
  • Branchenuntersuchungen: Die BWB ist zur allgemeinen Untersuchung eines Wirtschaftszweiges befugt, wenn in diesem Wettbewerbsbeschränkungen zu vermuten sind.
  • Ermittlungsbefugnisse: Um ihre Aufgaben zu erfüllen, ist die BWB mit umfangreichen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie kann u.a. Personen vernehmen, Einsicht in Geschäftsunterlagen nehmen und Hausdurchsuchungen durchführen.
  • Amtshilfe: Die BWB leistet Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber dem Kartellgericht, Kartellobergericht, den Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes.
  • Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden: Die BWB kooperiert bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten.

Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 4 WettbG ist dieser Bericht nach Anhörung der Wettbewerbskommission von der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen.

Mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 (KaWeRÄG 2021, BGBl. I Nr. 176/2021) wird insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABlNr. L 11 vom 14.1.2019, S. 3 umgesetzt. Weiters umfasst die Reform auch inhaltliche Anpassungen des Kartellrechts, um den Herausforderungen der Digitalisierung und Globalisierung zu entsprechen.

Zusammengefasst erfolgen folgende Neuerungen:

Kartellgesetz:

  • Freistellung unternehmerischer Kooperationen zum Zweck einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft vom Kartellverbot (§ 2 Abs. 1 letzter Satz KartG).
  • Beispielhafte Aufnahme typischer Marktmachtkriterien der Plattformökonomie in die Definition der Marktbeherrschung (§ 4 Abs.. 1 Z 2 KartG).
  • Klarstellung, dass das Konzept der relativen Marktmacht ein vom Konzept der absoluten Marktmacht unabhängiger Tatbestand ist, und Erweiterung der relativen Marktmacht (§ 4a KartG).
  • Einführung einer zweiten Inlandsumsatzschwelle und damit Entlastung von Unternehmen und der Wettbewerbsbehörde (§ 9 Abs.1 Z 2 KartG; der für den Digitalsektor sehr bedeutende Fusionsschwellenwert in Bezug auf den Transaktionswert wurde in Österreich schon 2017 eingeführt).
  • Methodische Anpassung des österreichischen Fusionskontrollrechts an das europäische Fusionskontrollrecht (erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs neben Marktbeherrschung) (§ 12 Abs. 1 Z 2 (und § 10 Abs. 1 Z 1 KartG).
  • Erweiterte Möglichkeiten der ausnahmsweisen Genehmigung von an sich zu untersagenden Fusionen: Künftig sollen Zusammenschlüsse trotz an sich vorliegender Versagungsgründe auch dann vom Kartellgericht genehmigt werden können, wenn die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen (§ 12 Abs. 2 Z 3 KartG).
  • Schaffung einer effizienteren Missbrauchskontrolle von Unternehmern auf mehrseitigen digitalen Märkten durch Feststellungsantrag der Marktbeherrschung (§ 28a KartG).

Wettbewerbsgesetz:

  • Stärkung der Wirksamkeit der Investitionskontrolle durch Übermittlung der Fusionsanmeldungen an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (§ 10 Abs. 6 WettbG).
  • Möglichkeit Anfragen von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Unternehmensvereinigung und informelle Einschätzung der BWB von unter das Kartellgesetz fallenden Sachverhalten im Sinne des Competition Advocacy (§ 2Abs. 5 WettbG).
  • Aufwertung der Rolle der Wettbewerbskommission (§ 3 Abs. 2 und § 16 WettbG).
  • Stärkung der Rolle des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft in europäischen Fusionskontrollverfahren (§ 3 Abs. 2 WettbG).
  • Umsetzung der Richtlinie insbesondere in Bezug auf
  • Sicherstellung der Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde durch Herstellung der Verfassungskonformität; Einführung Auskunftsrecht gem. Art. 20 Abs. 2 B-VG (§ 1 Abs. 4 WettbG); siehe dazu auch Rechtsgutachten von Univ.-Prof. DDr. Michael Potacs (PDF, 1 MB) (nicht barrierefrei).

Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern

Seit 6. Juli 2024 (Tag nach Kundmachung) ist das Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern (BGBl. I Nr. 73/2024) in Kraft. Es gilt für marktbeherrschende Anbieter von Elektrizität, Fernwärme und leitungsgebundenem Erdgas (Energieversorgungsunternehmer).

Diesem Sondergesetz zufolge ist die Forderung von Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen durch marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmer, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmer oder von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten, verboten. Zudem wird eine Beweislastumkehr vorgesehen, sodass die sachliche Rechtfertigung der Abweichung (oder verlangten Einkaufs- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen) vom Energieversorgungsunternehmer nachzuweisen ist.

Bei dem Verbot handelt es sich um eine Konkretisierung des generellen Missbrauchsverbotes nach § 5 KartG 2005 speziell für den Energiesektor. Antragsbefugt sind die Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt und die E-Control. Die für das Missbrauchsverbot geltenden Bestimmungen im Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2022, und des Kartellgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Inhaltlich gilt das Sondergesetz für Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Sondergesetzes gefordert werden. Aufgrund der Besonderheiten am österreichischen Strom- und Gasmarkt, gepaart mit den Krisenfolgen im Energiesektor, ist das Sondergesetz bis 31. Dezember 2027 befristet.

Europäische Wettbewerbsregeln (Art. 101ff AEUV)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält in seinen Art. 101ff Bestimmungen, die durch Kartelle, Missbrauch marktbeherrschender Stellung oder Zusammenschlüsse verursachte Wettbewerbsbeschränkungen verhindern sollen. Die praktische Umsetzung dieser „europäischen Wettbewerbsregeln" wird durch EU-Verordnungen näher bestimmt (die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 betrifft Kartelle und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen). Diese „europäischen Wettbewerbsregeln" sind immer dann anzuwenden, wenn ein Sachverhalt Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.

Berichte der Europäischen Kommission über die Wettbewerbspolitik 

Die Europäische Kommission veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Wettbewerbspolitik, der sich an das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen richtet und die wesentlichen Entwicklungen im Bereich der Wettbewerbspolitik sowie des europäischen Vollzugs umfasst. Neben den wichtigsten politischen Initiativen und legistischen Vorhaben enthält der Bericht auch eine Analyse wesentlicher Entscheidungen des Europäischen Kommission im jeweiligen Berichtsjahr. Der aktuelle Bericht für die Wettbewerbspolitik 2023 sowie die Berichte der letzten Jahre können auf der Homepage der Europäischen Kommission abgerufen werden.

Workshop "Vertikale Vereinbarungen und Marktmachtmissbrauch Diskussionsstand in Europa und in den USA", 12.1.2015:

Die Auswirkungen vertikaler Vereinbarungen auf den Wettbewerb sind ökonomisch komplexer und differenzierter als bei horizontalen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern auf der gleichen Wertschöpfungsstufe. Der Schaden horizontaler Kartelle ist unbestritten. Die Einschätzung vertikaler Vereinbarungen hängt auch damit zusammen, ob eine marktbeherrschende Stellung zu Lasten eines schwächeren Vertragspartners missbraucht wird. Zur ausführlichen Diskussion dieses Themas lud das BMWFW (jetzt: BMAW) zu einem Workshop am 12.1.2015 ein.

Dr. Andreas Reindl, Universität Lüneburg, der die Expertise "Vertikale Vertriebsbindungen im modernen Wirtschaftsleben – Rechtslage in Europa, ökonomische Analyse und mögliche Schlussfolgerungen", erstellte, erläuterte in seinem Vortrag den Rechtsrahmen und die ökonomischen Grundlagen von vertikalen Vertriebsbindungen. Er stellte fest, dass vertikale Preisabsprachen dem Wettbewerb zumindest dann nicht schaden, wenn auf keiner Seite des vertikalen Verhältnisses besondere Marktmacht besteht und wenn ähnliche Beschränkungen nicht in weiten Teilen eines Markts angewendet werden. Art. 101 AEUV sollte auf vertikale Absprachen in einer Art angewendet werden kann, die mit wohlfahrtsökonomischen Prinzipien konform geht. Dr. Rainer Becker LL.M., Europäische Kommission, stellte klar, dass vertikale Preisabsprachen nicht im selben Ausmaß schädlich sind, wie horizontale. Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit rechtfertige jedoch keine Preisabsprachen. In der anschließenden Diskussion wurde festgehalten, dass Rechtssicherheit und ein klar verständlicher Rechtsrahmen insbesondere für KMU sehr wichtig seien. Eine differenzierte Betrachtungsweise von vertikalen Vertriebsbindungen sei angemessen. Inzwischen hat der EuGH auch diese differenzierte Betrachtungsweisen in seinen Urteilen bekräftigt (vgl. CB v Commission, C-67/13 P; Dole Food and Dole Fresh Fruit Europe v Commission, C-286/13 P; und zuletzt in SIA Maxima, C345/14).

Studie Vertikale Vertriebsbindungen im Modernen Wirtschaftsleben – Rechtslage, ökonomische Prinzipien, und mögliche Schlussfolgerungen, Andreas P. Reindl:
Studie Andreas P.Reindl_Vertikale Vertriebsbindungen im Modernen Wirtschaftsleben – Rechtslage (PDF, 424 KB)(nicht barrierefrei)

Tagung "Wettbewerb und digitale Wirtschaft", 10.12.2015

Die digitale Agenda stellt Europa vor große Herausforderungen. Elektronischer Handel und neue digitale Plattformen haben unterschiedliche Auswirkungen auf Wirtschaft, Wettbewerb und Verbraucher. Fraglich ist, ob das geltende Wettbewerbsrecht mit den neuen Herausforderungen umgehen kann. Welche Auswirkungen haben "disruptive innovations" auf den Wettbewerb und wie werden Marktabgrenzungsfragen in der digitalen Wirtschaft beurteilt? All diese Fragen wurden im Rahmen der Tagung "Wettbewerb und digitale Wirtschaft" im BMWFW (jetzt: BMAW) diskutiert.

Staatssekretär Dr. Harald Mahrer erklärte einleitend, dass die Digitalisierung die größte Errungenschaft seit Erfindung des Buchdrucks sei. Es handle sich um eine dramatische Entwicklung, an deren Anfang man erst stehe. Die Innovationsfähigkeit sei die zentrale Frage der Wettbewerbsfähigkeit Europas. MEP Dipl.Ing. Markus Ferber, Abgeordneter zum Europäischen Parlament, wies darauf hin, dass bei der Fusionskontrolle eine Überarbeitung dringend notwendig sei. Die Digitalisierung der Wirtschaft habe auch Vorteile, es werden neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen. Jedenfalls sei der Zeitaspekt eine sehr wesentliche Frage. Vom Missbrauch betroffenen Unternehmen haben nichts von einem Verfahren, das Jahre dauert. Dr. Klaus Holthoff-Frank, Generalsekretär der deutschen Monopolkommission, erklärte, dass sich die Monopolkommission für die Einführung eines zusätzlichen Aufgreifkriteriums "Transaktionsvolumen" bei Fusionen einsetze. Die Monopolkommission sei jedoch gegen die Regulierung von Suchplattformen. Dr. Benno Bühler, Chief Economist Team, EK, GD Wettbewerb, wies darauf hin, dass sich gerade bei Plattformen viele gewohnte Prinzipien des Wettbewerbsrechts weiterhin anwenden lassen. RA Niels Lau, Geschäftsführer Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb e.V. - FIW, wies auf die Bedeutung des Datenschutzes hin. Hinsichtlich der Fusionskontrolle seien Umsatzschwellen nicht ausreichend, der "Marktwert" müsse ebenfalls berücksichtigt werden. Dr. Theodor Thanner, Generaldirektor, BWB, erklärte, dass die Marktmacht in der digitalen Wirtschaft Besonderheiten aufweise. Die Marktabgrenzung sei schwierig. Dr. Manfred Vogel, Senatsvorsitzender, Oberster Gerichtshof, vertrat die Ansicht, dass ein digitales Sonderrecht nicht erforderlich sei, die bestehenden Regelungen haben einen hohen Interpretationswert. Herbert Bartik, Europaforum, stellte die im Auftrag der Stadt Wien im Februar 2015 erstellte Studie "The Big Transformers Sharing- und On-Demand-Economy auf dem Vormarsch – Konsequenzen und Handlungsoptionen für die öffentliche Hand im Personentransport- und Beherbergungswesen" vor. Dr. Guido Sutter, Seco, Schweiz, stellte die Lage in der Schweiz dar. Dr. Andrea Steinleitner, FV Hotellerie, WKÖ, präsentierte die Sichtweise eines Hotelbetriebes und Dr. Gernot Mitter, BAK, wies auf Arbeitnehmer-Probleme hin. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass das derzeitige Regelungsumfeld geeignet ist, auch die Besonderheiten der digitalen Wirtschaft abzudecken. Im Bereich Fusionskontrolle sei möglicherweise die Berücksichtigung von Umsatzschwellen nicht ausreichend, es sollten zusätzliche Kriterien überlegt werden.

Weiters wurde der schon traditionelle drei Länder Austausch Ö-DE-CH zu Fragen des Lauterkeitsrechts, insbesondere zur Sicherung des fairen Wettbewerbs im digitalen Zeitalter, fortgesetzt. Dr. Gottfried Musger, Oberster Gerichtshof, Univ. Prof. Dr. Büscher, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof und Dr. Guido Sutter, SECO, Schweiz, stellten die aktuelle Rechtsprechung in Österreich, Deutschland und der Schweiz dar. Univ. Prof. DDr. Bernadette Kamleitner, Wirtschaftsuniversität Wien, Vorständin des Instituts für Marketing und Konsument/-innenforschung präsentierte interessante Erkenntnisse der Konsumentenpsychologie.

Die Dokumente sind nicht barrierefrei

Tagungsprogramm

Präsentationen der Vortragenden

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht: wettbewerbspolitik@bmaw.gv.at