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Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019)

Die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 - 2. AußWV 2019, BGBl. II Nr. 6/2015 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 332/2023, mit welcher Bestimmungen betreffend ein einfuhrseitiges Waffenembargo gegenüber Syrien in nationales Recht umgesetzt wurden, enthält zur Definition der Verteidigungsgüter einen Verweis auf die aktuelle Militärgüterliste der EU sowie sämtliche Drittstaaten, gegenüber denen ein Waffenembargo gilt.

Weiterführende Informationen

Ausnahmen von den Waffenembargos gemäß § 2 Abs. 3

Kontakt

Abteilung "Außenwirtschaftsrecht und Legistik": Post.V8_22@bmaw.gv.at