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Neues aus dem Arbeitsrecht: Die Dienstfreistellung für Risikogruppen wird bis Jahresende verlängert

Im Herbst und Winter steigt das allgemeine Infektionsrisiko. Um gesundheitlich stärker gefährdeten Personen bestmöglichen Schutz am Arbeitsplatz zu bieten, wurde die Risikogruppenverordnung bis 31. Dezember 2022 verlängert.

Die aktuelle COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung sieht vor, dass positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen unter gewissen Voraussetzungen arbeiten gehen dürfen – sofern sie keine Symptome haben. Mit einer Corona-Schutzimpfung und einem aufrechten Impfstatus sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gut vor schweren Verläufen geschützt. Das gilt jedoch nicht immer für Angehörige von Risikogruppen, die trotz Impfung schwere Verläufe fürchten müssen oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Um gesundheitlich stärker gefährdeten Personen auch weiterhin bestmöglichen Schutz am Arbeitsplatz zu bieten, wurde die Risikogruppenverordnung bis Ende des Jahres verlängert.

Unternehmerinnen und Unternehmer haben während der Pandemie bereits zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um das Infektionsgeschehen am Arbeitsplatz zu verhindern. Wo etwa die berufliche Tätigkeit im Homeoffice erledigt werden kann und eine Arbeitsplatzumgestaltung zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes möglich ist, kann der Tätigkeit weiterhin nachgegangen werden. Doch diese Maßnahmen können nicht immer und überall umgesetzt werden. In diesen Fällen kommt die Dienstfreistellung zur Anwendung und dient als Schutz für Personen, die durch Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko durch eine COVID-19-Erkrankung fürchten müssen. Die Kosten für die Freistellung werden dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu 100 Prozent ersetzt.